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Regelmässig kommt die Frage auf, welchen Nachnamen verheiratete bzw. unverheiratete Eltern und deren gemeinsame Kinder tragen. Als Ledigname gilt der Name, den eine Person unmittelbar vor der Schliessung ihrer ersten Ehe bzw. vor Begründung einer eingetragenen Partnerschaft geführt hat oder mittels Namensänderungsentscheid erworben hat. Davon zu unterscheiden ist der gemeinsame Familienname. Beim Familiennamen erklärt ein Paar bei Eheschliessung vor dem Zivilstandsamt bzw. vor Begründung einer eingetragenen Partnerschaft einen der beiden Ledignamen als gemeinsamen Namen zu tragen.

Die Unterscheidung zwischen Ledig- und Familiennamen ist zentral für die Bestimmung des Nachnamens des gemeinsamen Kindes. Hier unterscheidet man einerseits zwischen verheirateten und andererseits unverheirateten Eltern.

Tragen verheiratete Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind automatisch den Familiennamen (Art. 160 Abs. 1 i.V.m. Art. 270 Abs. 2 ZGB). Haben die verheirateten Eltern jedoch unterschiedliche Namen, so bekommt das Kind den Ledignamen, welchen die Eltern bei der Heirat bestimmt oder bei Geburtsanmeldung schriftlich gegenüber dem Zivilstandsamt erklärt haben (Art. 160 Abs. 1 i.V.m. Art. 270 Abs. 1 ZGB).

Bei unverheirateten Eltern richtet sich der Nachname des Kindes nach dem Inhaber der elterlichen Sorge. Hat ein Elternteil alleiniges Sorgerecht, so erhält das Kind dessen Ledignamen, wobei ein Wechsel innert Jahresfrist nach Begründung gemeinsamer elterlichen Sorge möglich ist (Art. 270a ZGB). Falls beide Elternteile die gemeinsame elterliche Sorge innehaben, so bekommt das Kind den Ledignamen, den die Eltern gemeinsam bestimmt haben. Hier ist ein Wechsel innert Jahresfrist seit Geburt möglich (Art. 270a ZGB). Falls keiner der unverheirateten Eltern die elterliche Sorge innehat, erhält das Kind den Ledignamen der Mutter (Art. 270a Abs. 3 ZGB).

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