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Wegen der Coronakrise werden viele Pauschalreisen annulliert. Nicht nur der Verzicht auf die lang ersehnten Sommerferien im Ausland, sondern auch die Handhabung der Reisebüros, ihren Kunden einen Gutschein im Wert der verpassten Reise auszuhändigen anstatt das Geld zu retournieren, kann die Stimmung drücken. Doch hat man einen rechtlichen Anspruch auf Rückerstattung des Geldes?

Gemäss Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Pauschalreisen haben Kunden von Reiseveranstaltern und –büros, welche ihre Reise wegen der Coronakrise nicht antreten konnten, die Wahl zwischen einem Gutschein und der Rückerstattung des Bargeldes.

  • Option Bargeld: Wählen Kunden von Reiseveranstalter und –büros die Bargeldoption, müssen sie bei der Rückerstattung des Betrages Geduld walten lassen. Dies, da das Parlament der Reisebranche einen Rechtsstillstand im Betreibungswesen bis Ende September 2020 gewährt hat.
  • Option Gutschein: Entscheidet sich der Kunde für einen Gutschein, so ist eine schnelle Neubuchung beim Anbieter zu empfehlen. Gutscheine verfügen über keine Absicherung. Wenn also der Veranstalter oder das Büro nach Ausstellung des Gutscheins in den Konkurs fällt, wird der Gutschein für den Kunden unbrauchbar.

Falls Sie nicht bis Ende September auf das Geld warten wollen und Ihre nächste Reise bereits geplant haben, sollte Ihre Wahl auf die Option Gutschein fallen.

Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.

Autorin: Özden Omürcan

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