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Welche neuen Massnahmen hat der Bund zur Unterstützung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Folge der COVID-19 Krise verabschiedet?

Die ersten zwei vom Bundesrat verabschiedeten Massnahmenpakete zur Unterstützung der Unternehmen umfassten unter anderem Liquiditätshilfen, die Ausweitung und Vereinfachung der Kurzarbeit, die Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Angestellte, eine Soforthilfe und Ausfallentschädigung von CHF 280 Mio. im Kulturbereich, CHF 100 Mio. für den Sportbereich und weitere Massnahmen im Bereich des Arbeitsgesetzes, der Arbeitslosenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge.

Das dritte und neuste Massnahmenpaket vom 9. April 2020 sieht nun Folgendes vor: Der Kreis der Anspruchsberechtigten für die Kurzarbeitsentschädigung wird zusätzlich auf Angestellte auf Abruf ausgeweitet. Zudem prüft das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) eine vorübergehende Regelung, wonach Unternehmen bei drohender, coronabedingter Überschuldung mit der Konkursanmeldung zuwarten können, wenn Aussicht besteht, dass eine Überschuldung nach der Krise behoben werden kann. Heute ist der Verwaltungsrat bei Überschuldung zu diesem Schritt gesetzlich verpflichtet (Art. 725 Abs. 2 OR). Weiter soll für KMU’s, die allein wegen der Corona-Pandemie in finanzielle Nöte geraten sind, eine befristete Stundung, die sog. COVID-19-Stundung, eingeführt werden.

Habe ich als Zuger KMU Anspruch auf einen à fonds perdu-Beitrag?

Der Kanton Zug stellt den Zuger Firmen im Rahmen der Coronakrise einen Stützungsfonds von 20 Mio. Franken zur Verfügung. Im Kanton Zug ansässige Einzelunternehmen, Selbständigerwerbende und kleine Unternehmen mit bis maximal 18 Vollzeitäquivalente (Lernende nicht mitgezählt), welche die Anspruchsvoraussetzungen für die COVID-Massnahmen des Bundes nicht erfüllen, können ein Gesuch um à fonds perdu-Beiträge von bis zu 10’000 Franken pro Monat beantragen. Die Subsidiarität zu den Bundesmassnahmen schliesst jedoch nicht aus, dass trotz einem anderweitigen Beitrag noch eine Gutsprache aus dem Stützungsfonds erfolgen kann. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich deshalb, ein Gesuch einzureichen. Zudem werden die Beiträge jeweils für einen Monat zugesprochen. Dauert die Krise länger an oder wird das Gesuch abgewiesen, kann (im letzteren Fall bei Änderung der Ausgangslage) ein Folgegesuch gestellt werden.

Für weitergehende Informationen sowie das Antragsformular siehe: https://www.zg.ch/behoerden/finanzdirektion/direktionssekretariat/stuetzungsfonds-covid-19.

Dieser Beitrag wurde am 15.04.2020 erstellt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Behördenseiten. Aufgrund der aktuellen Lage sind Änderungen – insbesondere durch Behördenanweisungen – jederzeit möglich.

Quellen:

Erstes Massnahmenpaket: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-78515.html
Zweites Massnahmenpaket: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-78573.html
Drittes Massnahmepaket: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news/medienmitteilungen-2020.msg-id-78742.html, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78733.html

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