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Rechtsverzögerung im Konkursverfahren

Eröffnet das Konkursgericht den Konkurs über den Schuldner, so schreitet das Konkursamt gemäss Gesetz «sofort» zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen (Art. 221 Abs.1 SchKG). Was im Gesetz schnell klingt, verlangt in der Praxis von den Gläubigern häufig Geduld.

Gemäss Art. 270 SchKG soll ein Konkursverfahren innert einem Jahr nach dessen Eröffnung durchgeführt und abgeschlossen werden. Bis zur Revision 1994 lautete diese Frist noch «innert sechs Monaten», was in der Praxis aber nicht ausreichte, sodass die Frist verlängert wurde (BBl 191 III 161). Diese Frist von einem Jahr kann nötigenfalls durch die jeweilige kantonale Aufsichtsbehörde verlängert werden (Art. 270 Abs. 2 SchKG). Das Konkursrecht kennt weitere Fristen für die Konkursverwaltung wie den Anspruch des Gesetzes, dass innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist ein Kollokationsplan erstellt wird (Art. 247 SchKG). Doch diese gesetzlichen Fristen haben keinen direkten Sanktionscharakter. Selbst wenn die Fristen überschritten werden und die Aufsichtsbehörde die Frist nicht verlängert, kann ein Gläubiger unmittelbar daraus keine Rechte für sich ableiten.

Dennoch bleibt die Konkursverwaltung verpflichtet, ihre Aufgabe innerhalb einer angemessenen Zeit zu erfüllen. Die Gläubiger haben einen Anspruch darauf, dass das Konkursverfahren ohne unnötige Verzögerung durchgeführt wird. Durch die Verlängerung des Verfahrens erleiden Gläubiger zusätzlich zu den Ausfällen auch noch einen entsprechenden Zinsverlust. Im Falle von Lohnforderungen von ehemaligen Arbeitnehmern verlangen auch sozialpolitische Überlegungen, dass die Gläubiger möglichst rasch zu ihrem Geld kommen (BGE 107 III 3 E. 2).
Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Betreibungsorgan eine vom Gesetz umschriebene Amtshandlung ungerechtfertigt nicht innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt. Eine generelle Überbelastung des Konkursamtes, insbesondere aufgrund von personellen Engpässen ist aber kein rechtfertigender Umstand für eine Verzögerung des Verfahrens.

Die kantonale Aufsichtsbehörde übt die rechtliche Aufsicht über die Betreibungs- und Konkursämter und weitere Vollstreckungsorgane aus (Art. 13 Abs. 1 SchKG). In dieser Funktion erteilt sie allgemeine und konkrete Weisungen und behandelt Beschwerden gegen diese (Art. 17 SchKG). Bei Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann der Gläubiger jederzeit Beschwerde gegen die Vollstreckungsorgane des SchKG führen (Art. 17 Abs. 3 SchKG).

Selbst wenn eine Rechtsverzögerung festgestellt wird, kann der Konkursbeamte aber unter Umständen nicht angewiesen werden, das fragliche Konkursverfahren sofort zu Ende zu führen. Art. 21 SchKG sieht zwar vor, dass die Aufsichtsbehörde den Vollzug der Handlungen anzuordnen habe, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert. Ist die Verzögerung aber auf eine generelle Überlastung der Konkursverwaltung zurückzuführen, würde eine solche bevorzugte Behandlung des einen Konkurses notwendigerweise zur Benachteiligung und Verzögerung des anderen Konkurses führen. Das aber wäre mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht vereinbar (BGE 103 V 199). In einem derart gelagerten Sachverhalt sah das Bundesgericht die administrative Aufsichtsbehörde in der Verantwortung, geeignete Massnahmen zu treffen und auf die Behebung des personellen Missstandes beim betroffenen Konkursamt unmittelbar einzuwirken (BGE 119 III 1 E. 3).

Das Bundesgericht fällte ein Urteil in einem Fall von Rechtsverzögerung wie folgt:

«Die kantonalen Behörden werden ihre Mithilfe indessen nicht unter Berufung auf fehlende Mittel oder allfällige Beschränkungen bei der Einstellung von Staatspersonal verweigern dürfen, da der Kanton als Ganzes seinen Bürgern gegenüber zur Gewährung einer ordnungsgemässen Rechtspflege, zu der in einem weiteren Sinn auch das Konkurswesen gehört, verpflichtet ist und er sich haftbar machen kann, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt» (BGE 107 III 3 E. 4).

Im Falle einer Verzögerung im Konkursverfahren ist diese auf ihre Ursache hin zu prüfen. Nicht jede Verzögerung ist eine unbegründete Rechtsverzögerung. Ein Konkursverfahren wird auch nicht schneller bearbeitet, je früher eine Beschwerde eingereicht wird. Komplexe Strukturen und grenzüberschreitende Sachverhalte bedürfen einer sorgfältigen Bearbeitung und die Mehrbelastung der zuständigen Behörde wegen erforderlicher Stellungnahmen in Verfahren vor der Aufsichtsbehörde gefährdet zusätzlich die Abwicklung innert den gesetzlichen
Fristen.

Es ist im jeweiligen Einzelfall und unter Berücksichtigung dessen konkreter Umstände zu entscheiden, ob eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung angezeigt und sinnvoll ist.

Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.

Author: Christian Bernegger

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