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Die konfessionsverschiedene Ehe im katholischen Kirchenrecht

Im Beitrag «Die religionsverschiedene Ehe im katholischen Kirchenrecht» (link) haben wir uns bereits mit der Frage befasst, ob eine römisch-katholische Trauung bei einem Paar unterschiedlicher Religionen möglich ist. Teil 2 unserer Beitragsreihe rund um die römisch-katholische Trauung widmet sich nun der konfessionsverschiedenen Ehe.

Konfessionsverschiedenheit liegt vor, wenn beide Partner zwar getauft, also Christen sind, jedoch unterschiedlichen christlichen Kirchen oder Gemeinschaften angehören. Im katholischen Kirchenrecht (Can. 1124 CIC) ist geregelt, dass die Eheschliessung zwischen zwei Getauften, von denen einer in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in die katholische Kirche aufgenommen wurde, der andere Partner jedoch einer Kirche oder christlichen Gemeinschaft angehört, die nicht in «voller Gemeinschaft» mit der katholischen Kirche steht, verboten ist, es sei denn die Eheschliessung wurde ausdrücklich von der katholischen Kirche erlaubt. Grundvoraussetzung für die Annahme einer konfessionsverschiedenen Ehe ist, dass der nicht katholische Partner gültig nach katholischem Verständnis getauft wurde.

Als gültig getauft betrachtet die römisch-katholische Kirche z.B. Mitglieder der Evangelischen Kirche, Reformierten Kirche, Unierten Kirchen, Neuapostolischen Kirche, Methodisten, altkatholischen Kirche, Anglikanischen Kirche, orthodoxen Kirche usw. (Aufzählung ist nicht abschliessend).
Wer nicht gültig getauft wurde, gilt nach katholischem Verständnis als ungetauft. Als ungültig bzw. ungetauft gelten z.B. Zeugen Jehovas, Mormonen, Quäker usw. (Aufzählung ist nicht abschliessend). Eheschliessungen mit nicht gültig getauften oder ungetauften Personen werden deshalb als religionsverschiedene Ehe betrachtet (mehr zur religionsverschiedenen Ehe unter Link).

Früher betrachtete man die Konfessionsverschiedenheit als Ehehindernis, von dem dispensiert werden konnte, während man heute von einer sog. erlaubnisgebundenen Handlung ausgeht. Auch wenn die Konfessionsverschiedenheit nicht zwingend zu einer ungültigen Ehe führt, muss für die Eheschliessung die ausdrückliche Erlaubnis des zuständigen katholischen Bischofs eingeholt werden.

Eine Heiratserlaubnis kann gemäss Can 1125 CIC dann erteilt werden, wenn
– ein gerechter und vernünftiger Grund vorliegt;
– sich der katholische Partner bereit erklärt, Gefahren des Abfallens vom katholischen Glauben abzuwehren;
– der katholische Partner verspricht, sich mit besten Kräften um eine katholische Taufe und Erziehung der Kinder zu bemühen;
– der nicht-katholische Partner muss rechtzeitig über die zuvor genannten Versprechen und Verpflichtungen des katholischen Partners informiert werden;
– beiden Partnern die Zwecke und Wesenseigenschaften der Ehe nach katholischem Verständnis dargelegt wurden;
– keiner der beiden Partner einen oder mehrere Zwecke und Wesenseigenschaften der Ehe ausgeschlossen bzw. abgelehnt hat

Die konfessionsverschiedene Ehe muss grundsätzlich – wegen der kanonischen Formpflicht für den katholischen Partner, Can. 1108 CIC – durch eine katholische Trauung geschlossen werden, es sei denn, es wurde zusätzlich eine Dispens von dieser Formpflicht beantragt und gewährt.

Die Dispens vom Ehehindernis der Konfessionsverschiedenheit und die Dispens von der kanonischen Eheschliessungsform ist jeweils beim Bischof am Wohnsitz des katholischen Partners/in zu beantragen. Der Antrag auf Dispens ist an das zuständige Generalvikariat / Ordinariat zu richten.

Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.

Author: Cornelia Arnold

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