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Wird einem Gläubiger in einer Betreibung gegen einen konkursfähigen Schuldner die provisorische Rechtsöffnung gewährt, besteht oftmals die Gefahr, dass Letzterer Vermögenswerte unrechtmässig beiseiteschafft, um diese dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen.

Damit dieser Gefahr entgegengewirkt werden kann, bietet das Gesetz in Art. 162 ff. SchKG dem Gläubiger die Möglichkeit, die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis) zu verlangen. Hierfür erforderlich ist, dass der Gläubiger beim für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht ein entsprechendes Gesuch stellt und dabei ein Sicherungsbedürfnis glaubhaft macht. Ein solches ist zu bejahen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass der Schuldner Vermögensbestandteile beiseiteschafft, vermindert oder verschleudert. Das Sicherungsbedürfnis ist gemäss Gerichtspraxis auch dann zu bejahen, wenn das allgemeine Geschäftsgebaren des Schuldners und sein Verhalten gegenüber dem Gläubiger die Befürchtung nahelegen, dass er sich seinen Zahlungsverpflichtungen zu entziehen versucht.

Ist die Aufnahme des Güterverzeichnisses gerichtlich bewilligt worden, so ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die aufgezeichneten Vermögensstücke erhalten bleiben oder durch gleichwertige ersetzt werden.

Obwohl in der Praxis selten angewendet, stellt die Möglichkeit der Aufnahme eines Güterverzeichnis somit ein durchaus griffiges Sicherungsmittel dar: Denn das Güterverzeichnis umfasst in jedem Fall sämtliche Vermögensbestandteile des konkursfähigen Schuldners, selbst wenn die in Betreibung gesetzte Forderung lediglich einen Bruchteil davon ausmacht.

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