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Sie haben sich auf den wohlverdienten Urlaub gefreut und dann erleben Sie so etwas: Von geschlossener Poolanlage wegen Bauarbeiten, fehlender Reiseleitung bis hin zum Zimmer ohne Meerblick. Reisemängel können einem schnell die Urlaubsstimmung vermiesen.

Ein Reisemangel besteht grundsätzlich, wenn eine beim Reiseveranstalter gebuchte Reise von den vertraglich vereinbarten Soll-Vorgaben negativ abweicht oder wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen. Um Preisreduktionen oder mögliche Ersatzmassnahmen zu erhalten, müssen solche Mängel gemäss Art. 12 Bundesgesetz über Pauschalreisen beanstandet werden.  

Wie beanstanden Sie Reisemängel?

  • Reisemangel sofort beim Reiseveranstalter und vor Ort melden und Abhilfe verlangen
    (aus Beweisgründen wird eine schriftliche Mahnung empfohlen)
  • Mängelprotokoll des Hotels ausfüllen
    (Mangel sowohl beim Hotel wie auch beim Reiseveranstalter schriftlich melden)
  • Beweise des Mangels erheben
    (Fotos/Videos mit Datum, Zeugen mobilisieren, etc.)
  • Bleibt der Reiseveranstalter trotz Mängelrüge des Kunden untätig, kann der Ombudsman der Schweizer Reisebranche zur Vermittlung zwischen Reiseveranstalter und Kunden kontaktiert werden

Als Richtlinie für eine Reisepreisminderung durch den Reiseveranstalter hat sich die unverbindliche Frankfurter Tabelle etabliert. Bei einem Zimmer mit fehlendem Meerblick kann beispielsweise mit einer Preisreduktion von 15-20%, bei fehlender Poolnutzung mit 10-20% gerechnet werden. Tritt ein Mangel nur über einen bestimmten Zeitraum auf, z.B. Baulärm, wird die Preisminderung anteilig berechnet.

Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.

Quellen:

Autorin: Selina Büttiker

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