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Die „Business Judgement Rule“ wurde in den USA entwickelt und vom Bundesgericht erstmals mit Entscheid vom 18. Juni 2012 (BGE 4A_74/2021) auch für die Schweiz übernommen. Im Grundsatz regelt die Business Judgement Rule wie Unternehmensentscheide der geschäftsführenden Organe durch den Richter zu überprüfen sind, wenn klageweise behauptet wird, der Verwaltungsrat oder Geschäftsführer sei dafür persönlich haftbar.

Die Gerichte haben bei der notwendigen Kontrolle den unternehmerischen Entscheid wie nachfolgend zu beurteilen, wobei der Richter nicht sein unternehmensfremdes Wissen und Ermessen anstelle der Unternehmensführung setzen darf.

Voraussetzungen für den korrekten Entscheid sind:

  • Formell ordnungsgemässer Beschluss (Einladung, Protokoll);
  • Kein Interessenkonflikt (Einhaltung der Ausstandsregelungen);
  • Beachtung von Gesetz und Statuten (Compliance);
  • Einholung aller zumutbaren Informationen und Abwägung der möglichen Alternativen.

Ein Verwaltungsrat oder Geschäftsführer sollte seine Entscheidungen so vorbereiten dass die notwendigen Beweise vorliegen, um das mangelfreie Zustandekommen des Entscheids zu belegen. Aus diesem Grund ist ein Beschlussprotokoll in der Regel ungenügend und die Erstellung eines Beratungsprotokolls zu empfehlen. Ebenfalls von Wichtigkeit ist die stete Prüfung, ob ein Interessenkonflikt vorliegen könnte.

Als Faustregel gilt deshalb: je grösser das unternehmerische Risiko, umso wichtiger ist die Nachweisbarkeit des korrekten Zustandekommens des Entscheides.

Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.

Author: Michael Endres

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