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Bundesgericht verschärft Voraussetzungen bei der Geltendmachung von Siegelungsgründen

Werden im Rahmen einer Hausdurchsuchung Unterlagen und Datenträger sichergestellt, die aus der Sicht des Beschuldigten nicht durchsucht werden dürfen, so ist er berechtigt, diese versiegeln zu lassen. Als Siegelungsgründe gelten unter anderem persönliche Aufzeichnung des Beschuldigten sowie dessen Korrespondenzen mit seiner Verteidigung oder anderen Berufsgeheimnisträgern.

Ist ein Siegelungsbegehren rechtsgültig gestellt, so ist die Staatsanwaltschaft gehalten, innerhalb von 20 Tagen ein Entsiegelungsbegehren beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht zu stellen.

Als anerkannt galt bis anhin, dass der Siegelungsantrag an keine Form gebunden ist. Insofern konnte dieser auch mündlich vor Ort oder gar telefonisch eingebracht werden. Ebenso herrschte Klarheit darüber, dass der Siegelungsantrag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Sicherstellung der betreffenden Unterlagen bzw. Datenträger zu erfolgen hat.

Unklarheit herrschte demgegenüber über die Frage, inwiefern im Siegelungsantrag auf die einzelnen Siegelungsgründe einzugehen ist. In einem neu ergangenen Entscheid stellte das Bundesgericht hierzu fest, dass zur Glaubhaftmachung eines Siegelungsantrags mindestens ein Siegelungsgrund geltend gemacht werden muss. Die Siegelungsgründe müssen dabei zwar noch nicht im Detail begründet werden, aber es muss mindestens ein Siegelungsgrund sinngemäss vorgebracht werden (BGE 1B_273/2021, E. 3.3 f).

Es empfiehlt sich daher, bereits anlässlich einer Hausdurchsuchung die entsprechenden Siegelungsgründe möglichst exakt zu benennen. Andernfalls läuft man Gefahr, dass die entsprechenden Sicherstellungen unversiegelt der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung ausgehändigt werden.

Author: Darko Radovic

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