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Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung – Was können Sie tun?

Während der Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 waren plötzlich sehr viele Unternehmen in der Situation Lohnkosten nicht mehr alleine tragen zu können und somit auf die Einführung von Kurzarbeit im Betrieb angewiesen. Ein Grossteil der betroffenen Unternehmen hatte zuvor keinerlei Erfahrung mit Kurzarbeit und war weder mit den eigenen noch den behördlichen administrativen Verfahrensabläufen und –anforderungen vertraut. Die dringliche Gesamtsituation in der Pandemie führte schliesslich dazu, dass das Antragsverfahren um Kurzarbeitsentschädigung durch den Staat stark vereinfacht wurde und aufgrund der Flut an Anträgen, die behördliche Prüfung über die Berechtigung zur Kurzarbeitsentschädigung zumindest für die Dauer der Pandemie nur summarisch erfolgte. Betroffene Unternehmen und ihre Mitarbeiter waren dankbar für die schnelle Bearbeitung, die staatliche Unterstützung und den geringeren bürokratischen Aufwand. Vielen Unternehmen mag die Gewährung der Kurzarbeitsentschädigung aus der finanziellen Notlage geholfen und den Fortbestand des Betriebs sowie die bestehenden Arbeitsplätze gesichert haben. Sie haben darauf vertraut, dass ihnen die Kurzarbeitsentschädigung berechtigterweise gewährt und ausbezahlt wurde. Nun bringen es Krisen leider auch mit sich, dass natürliche und juristische Personen mit gewisser krimineller Energie versuchen, sich bewusst und in unberechtigter Weise Leistungen zu erschleichen. Die Behörden waren sich dieses Problems durchaus bewusst, hatten sich zum Schutz der Unternehmen, die rechtskonform und lauter handeln, jedoch für das vereinfachte Antrags- und Prüfverfahren entschieden. Es wurde jedoch von Anfang an darauf hingewiesen, dass sämtliche Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung nach der Pandemie einer intensiven Überprüfung unterzogen werden und es bei unberechtigtem Bezug von Kurzarbeitsentschädigungen zu Rückforderungen und allenfalls Bussen kommen könne.

Seit einigen Monaten läuft eine umfassendere behördliche Überprüfung der pandemiebedingten Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung. Nun sehen sich manche Unternehmen oftmals unerwartet einer Rückforderung der vormals gewährten Kurzarbeitsentschädigungen ausgesetzt, weil die behördlich intensivierte nachträgliche Überprüfung Unstimmigkeiten bei der Antragsstellung oder sonstige Gründe feststellte, die gegen einen berechtigten Bezug der Kurzarbeitsentschädigung sprechen. Gegen den Rückforderungsentscheid können sich die betroffenen Unternehmen mittels Einsprache zur Wehr setzen. Diese bleibt jedoch häufig erfolglos, insbesondere wenn tatsächlich ein unberechtigter Bezug nachgewiesen wird. Die staatlichen Rückforderungsansprüche können sehr hoch sein und wirtschaftliche Engpässe und Unternehmenskrisen verursachen. Die erhaltenen Kurzarbeitsentschädigungen sind längst an die Mitarbeiter ausbezahlt worden und das Unternehmen verfügt zwischenzeitlich nicht über die nötigen liquiden Mittel für eine Rückzahlung. Die Rückforderung darf keinesfalls auf die Mitarbeiter abgewälzt werden, d.h. ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigungen dürfen seitens des Arbeitgebers nicht zurückgefordert werden.

Welche Möglichkeiten haben Sie in einem solchen Fall?

Das Gesetz sieht unter gewissen Voraussetzungen vor, dass staatliche Ansprüche auf Rückzahlung der Kurzarbeitsentschädigung im Einzelfall erlassen werden können (Art 25 Abs. 1 ATSG, Art. 4 + 5 ATSV). Hierfür muss ein Erlassgesuch bei der zuständigen Behörde gestellt werden, sobald die Rückforderungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Im Gesuch ist darzulegen, dass das Unternehmen beim Leistungsbezug sowohl gutgläubig war als auch die Rückforderung aus finanzieller Sicht eine grosse Härte darstellt. Blosse Unkenntnis darüber, dass man die Leistungen unberechtigt bezog, begründet den geforderten Gutglaubensschutz nicht. Aussicht auf Erfolg besteht, sofern dem Antragsteller nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Das kumulative Kriterium der grossen Härte wird in der Regel dann bejaht, wenn die zurückgeforderten Beträge in Summe mehr als 20 % des durchschnittlichen Reingewinns von 3 Jahren betragen.

Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.

Author: Cornelia Arnold

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