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Der neue Digital Services Act

Der Digital Services Act (DSA) ist eine neue Verordnung der Europäischen Union, die damit sog. Online-Vermittlungsdienste (Online-Intermediäre) wie Marktplätze oder Social Media Plattformen stärker in die Pflicht nehmen und höhere Transparenz im Internet schaffen will. Durch den DSA soll auch die enorme Marktmacht der grossen amerikanischen Tech-Konzerne  eingeschränkt werden. Der neue Rechtsrahmen für Online-Angebote soll voraussichtlich 2023 in Kraft treten.

Anwendbar ist der DSA auf alle Vermittlungsdienste, die ihre Dienstleistungen in der EU anbieten. Davon ausgenommen sind Klein- und Kleinstunternehmen. Es gilt analog zur DSGVO, die extraterritoriale Wirkung, weshalb somit auch Schweizer Online-Vermittlungsdienste, die ihre Dienstleistungen in Europa anbieten, grundsätzlich ab Inkrafttreten der Verordnung unter den DSA fallen. Nachfolgend wird zwischen vier Kategorien von Online-Intermediären unterschieden, wobei gilt, je höher die Kategorie, desto umfassender die Pflichten gemäss DSA.

Kategorie 1: Alle Vermittlungsdienste / Online-Intermediäre

  • Pflicht, gegen illegale Inhalte vorzugehen und/oder Pflicht zur Herausgabe von Informationen, falls verfügt (keine Überwachungspflicht der Vermittlungsdienste / Online-Intermediäre);
  • Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle (single–point-of–contact) in der EU;
  • Ernennung eines Rechtsvertreters, falls keine Niederlassung in der EU;
  • Transparenzpflichten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen;
  • Mindestens jährliche Berichterstattung an den Koordinator für digitale Dienste des EU-Mitgliedstaates über Moderation von Inhalten.

Kategorie 2: Nur Hosting-Provider (inkl. Online-Plattformen)

  • Alle Pflichten aus Kategorie 1 und zusätzlich:
  • Pflichten zu Melde- und Abhilfeverfahren;
  • Mitteilung der Gründe für Entfernung von Inhalten oder Zugangssperren;
  • Veröffentlichung von anonymisierten Entscheiden.

Kategorie 3: Nur Online-Plattformen

  • Alle Pflichten aus Kategorie 1 + 2 und zusätzlich:
  • Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismus sowie aussergerichtliche Streitbeilegung;
  • Priorisierung von Meldungen von sog. „vertrauenswürdigen Hinweisgebern“;
  • Massnahmen gegen missbräuchliche Meldungen sowie Gegendarstellungen;
  • Sicherheitsüberprüfung von Drittanbietern;
  • Transparenz von Online-Werbung gegenüber Nutzerinnen;
  • Meldung von Straftaten.

Kategorie 4: Nur sehr grosse Online-Plattformen (mehr als 45 Mio. User/Monat)

  • Alle Pflichten aus Kategorie 1, 2 + 3 und zusätzlich:
  • Risikomanagement-Pflichten und Ernennung eines Compliance-Beauftragten;
  • Jährliche externe Risikoprüfungen und öffentliche Rechenschaftspflicht;
  • Transparenz der Empfehlungssysteme und Wahlmöglichkeiten für Nutzerinnen beim Zugriff auf Information;
  • Datenaustausch mit Behörden aus der Forschung.

Bei Verletzungen drohen den Unternehmen empfindliche Geldbussen von bis zu 6% der Jahreseinnahmen oder des Jahresumsatzes. Zudem können Geldstrafen für fortgesetzte Verstösse in Höhe von bis zu 5% des durchschnittlichen Tagesumsatzes verhängt werden.

Besteht nun Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen?

Zwar wird die Verordnung voraussichtlich erst 2023 in Kraft treten, wir empfehlen Ihnen jedoch, frühzeitig die kommenden Entwicklungen zum DSA zu verfolgen und insbesondere schon vorab abzuklären, ob Ihr Unternehmen unter den DSA fallen wird.

Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.

Author: Stephanie Kaiser

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