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Per 01.07.2020 wurde das GIG (Gleichstellungsgesetz) durch den Abschnitt 4a – Lohngleichheitsanalyse und Überprüfung – erweitert. Gleichtags trat die Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse in Kraft. Die Analyse der Lohngleichheit soll eine Möglichkeit bieten, die Lohndifferenz zwischen Mann und Frau in mittelgrossen bis grossen Unternehmen aufzuzeichnen und somit Arbeitgeber in einem ersten Schritt zu sensibilisieren und in einem zweiten Schritt die Lohngleichheit zu fördern.

Betroffen sind nach Art. 13a GIG Unternehmen, welche mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigen. Diese trifft die Verpflichtung, eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse bis spätestens am 30.06.2021 durchzuführen. Die Analyse ist nach Juni 2021 alle vier Jahre zu wiederholen, ausser die Zahl der Arbeitnehmer sinkt unter 100 Personen oder das Unternehmen konnte die Lohngleichheit in der Analyse beweisen. Zur Durchführung der Analyse wird das vom Bund zur Verfügung gestellte Programm «Logib» empfohlen.

Nach der Durchführung der Lohngleichheitsanalyse in den betroffenen Unternehmen gilt es, die aus der Analyse gewonnenen Erkenntnisse von einer unabhängigen Stelle gemäss Art. 13d GIG überprüfen zu lassen.

Werden geforderte Lohngleichheitsanalysen von grundsätzlich dazu verpflichteten Unternehmen nicht durchgeführt, kann der Arbeitnehmer nur mittels der Lohnklage nach Art. 5 GIG vorgehen. Die gesetzlichen Sanktionsfolgen für die betroffenen Unternehmen fallen zwar milde aus, aber die Nichteinhaltung kann zu Reputationsschäden führen, was aus Sicht der Firmen nicht ausser Acht gelassen werden sollte – insbesondere durch die in Art. 13g ff. GIG statuierte Pflicht, das Ergebnis der Lohnanalyse unter gewissen Umständen zu veröffentlichen.

Zusammenfassend wird den von Art. 13a GIG erfassten Unternehmen empfohlen, mit der Lohnanalyse zeitnah zu beginnen, da diese bis Ende Juni 2021 eingereicht werden muss.

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