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Anlässlich der Medienkonferenz vom 4. März 2020 des Bundesamts für Gesundheit erinnerte das SECO daran, dass die Arbeitgeber vom Instrument der sog. Kurzarbeit Gebrauch machen können, um grössere Umsatzeinbussen zu verhindern.

Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende, unvermeidbare und wirtschaftlich bedingte Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb. Damit bleiben Arbeitsplätze erhalten, gleichzeitig kann der Arbeitgeber für die betroffenen Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsentschädigung beantragen.

Sind Sie als Arbeitgeber direkt betroffenen von den wirtschaftlichen Folgen des Corona Virus und möchten in Ihrem Betrieb Kurzarbeit einführen, müssen Sie dies der kantonalen Amtsstelle grundsätzlich innert 10 Tagen vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden (Art. 36 AVIG). Die Kurzarbeit kann nur für Arbeitnehmende in unbefristeter Anstellung verlangt werden. Lernende, Temporärarbeitende und Personen in befristeter Anstellung sind von der Kurzarbeit ausgenommen (Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG). Es ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer das Recht hat, die Kurzarbeit abzulehnen. In diesem Fall müssen Sie dem Arbeitnehmer weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Jedoch gilt auch während der Kurzarbeit das arbeitsrechtliche Kündigungsrecht uneingeschränkt weiter.

Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls, massgebend ist dabei der vertraglich vereinbarte Lohn (Art. 34 Abs. 1 und 2 AVIG). Sie wird von der Arbeitslosenkasse auf Antrag direkt an den Arbeitgeber ausbezahlt (Art. 38 Abs. 2 AVIG). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahlungstermin auszurichten (Art. 37 lit. a AVIG). Zudem hat die Kurzarbeit keinen Einfluss auf die Beiträge für die Sozialversicherungen. Der Arbeitgeber hat die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit abzuführen, während die Arbeitslosenkassen lediglich die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge für AHV/IV/EO/ALV an den Arbeitgeber vergüten (Art. 37 lit. c, Art.°39°Abs.°2 AVIG).

09. März 2020, Özden Omürcan

Die erforderlichen Formulare finden Sie hier.

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